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   BAG, 24.11.2022 - 2 AZR 11/22   

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BAG, 24.11.2022 - 2 AZR 11/22 (https://dejure.org/2022,33407)
BAG, Entscheidung vom 24.11.2022 - 2 AZR 11/22 (https://dejure.org/2022,33407)
BAG, Entscheidung vom 24. November 2022 - 2 AZR 11/22 (https://dejure.org/2022,33407)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beginn des Kündigungsverbots aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG; Unionsrechtliche Vorgaben zum zeitlichen Beginn des Kündigungsverbots bei Schwangerschaft

  • rewis.io

    Schwangerschaft - Beginn des Kündigungsverbots

  • Betriebs-Berater

    Schwangerschaft - Beginn des Kündigungsverbots

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schwangerschaft; Beginn des Kündigungsverbots

  • rechtsportal.de

    Beginn des Kündigungsverbots aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG ; Unionsrechtliche Vorgaben zum zeitlichen Beginn des Kündigungsverbots bei Schwangerschaft

  • datenbank.nwb.de

    Schwangerschaft - Beginn des Kündigungsverbots

Kurzfassungen/Presse (9)

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Mutterschutz: An die 280-Tage-Rückrechnung wird festgehalten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schwangerschaft - und der Beginn des Kündigungsverbots

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wann beginnt der Sonderkündigungsschutz für Schwangere?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigungsverbot Schwangerer beginnt 280 Tage vor voraussichtlichem Entbindungstermin

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Kündigungsschutz für Schwangere beginnt 280 Tage vor der Entbindung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schwanger im Beruf - Kündigungsschutz 280 Tage vor Entbindungstermin

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung während der Schwangerschaft? Sie haben Kündigungsschutz!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beginn des Kündigungsverbots bei Schwangeren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Für den Mutterschutz ist nicht zwingend eine Schwangerschaft zum Kündigungszeitpunkt erforderlich

Besprechungen u.ä. (2)

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigungsschutz von Schwangeren gestärkt

  • anwalt.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Kündigungsschutz aus dem Mutterschutzgesetz - für wen und wie lange er gilt und was zu beachten ist

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Ordentliche Probezeitkündigung - Sonderkündigungsschutz nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 937
  • MDR 2023, 577
  • NZA 2023, 291
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 498/19

    Kündigungsschutz bei Schwangerschaft

    Auszug aus BAG, 24.11.2022 - 2 AZR 11/22
    aa) Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG setzt Art. 10 Mutterschutzrichtlinie um (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 498/19 - Rn. 14, BAGE 170, 74) .

    Dabei ist es nicht zu vermeiden, dass der besondere Schutz der werdenden Mutter eine entsprechende Einschränkung entgegenstehender Interessen des Arbeitgebers mit sich bringt (vgl. BVerfG 13. November 1979 - 1 BvL 24/77 ua. - zu C I der Gründe, BVerfGE 52, 357) , die aber weitgehend zurückstehen müssen (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 498/19 - Rn. 26, BAGE 170, 74) .

    Die Arbeitnehmerin und mittelbar das Kind sollen nicht durch wirtschaftliche Existenzängste belastet (vgl. §§ 18 ff. MuSchG) , seelische Zusatzbelastungen durch einen Kündigungsschutzprozess vermieden werden (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 498/19 - Rn. 14, aaO; 31. März 1993 - 2 AZR 595/92 - zu II 3 c aa der Gründe) .

    c) Die erst am 7. November 2020 zugegangene Kündigung verstößt gegen das Verbot in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG, was grundsätzlich deren Nichtigkeit gemäß § 134 BGB zur Folge hat (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 498/19 - Rn. 9, BAGE 170, 74) .

  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvL 24/77

    Mutterschutz

    Auszug aus BAG, 24.11.2022 - 2 AZR 11/22
    Dabei ist es nicht zu vermeiden, dass der besondere Schutz der werdenden Mutter eine entsprechende Einschränkung entgegenstehender Interessen des Arbeitgebers mit sich bringt (vgl. BVerfG 13. November 1979 - 1 BvL 24/77 ua. - zu C I der Gründe, BVerfGE 52, 357) , die aber weitgehend zurückstehen müssen (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 498/19 - Rn. 26, BAGE 170, 74) .

    Das Bundesverfassungsgericht (13. November 1979 - 1 BvL 24/77 ua. - zu C I der Gründe, BVerfGE 52, 357) hat das Verbot an den Gesetzgeber, den Verlust des Kündigungsschutzes einer werdenden Mutter auch bei unverschuldet verspäteter und unverzüglich nachgeholter Mitteilung der Schwangerschaft eintreten zu lassen, aus dem Verfassungsauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG hergeleitet, insbesondere auch der werdenden Mutter Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft angedeihen zu lassen.

    Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass hiervon abzurücken, zumal das auch nicht mit der aus Art. 6 Abs. 4 GG folgenden verfassungsrechtlich gebotenen Beschränkung der Verwirkung des mutterschutzrechtlichen Kündigungsschutzes durch Versäumung der Mitteilungsfrist (vgl. BVerfG 22. Oktober 1980 - 1 BvR 262/80 - zu C 1 der Gründe, BVerfGE 55, 154; 13. November 1979 -  1 BvL 24/77   ua. - zu C I der Gründe, BVerfGE 52, 357) zu vereinbaren wäre.

  • BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 214/82

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung gegenüber einer unerkannt Schwangeren -

    Auszug aus BAG, 24.11.2022 - 2 AZR 11/22
    Aber auch bei einer dem Gesetz entsprechenden Sachbehandlung eingehender Schriftsätze durch das Arbeitsgericht ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber innerhalb angemessener Frist von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt (vgl. zu § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG aF BAG 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - zu III 3 a der Gründe) .

    Mit dieser verfassungsrechtlich gebotenen Beschränkung der Verwirkung des mutterschutzrechtlichen Kündigungsschutzes durch Versäumung der Mitteilungsfrist ist jedoch eine Haftung der Arbeitnehmerin für Mitteilungshindernisse, die von ihr nicht beeinflussbar sind und an deren Eintritt sie deshalb auch kein eigenes Verschulden treffen kann, nicht vereinbar (vgl. zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 MuSchG aF BAG 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - zu III 3 b der Gründe) .

    aa) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es bei der Schwangerschaftsmitteilung keine Zurechnung des Verschuldens Dritter unter dem Gesichtspunkt des § 278 BGB oder des § 85 Abs. 2 ZPO gibt (vgl. zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 MuSchG aF BAG 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - zu III 3 c der Gründe) .

  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 237/14

    Kündigung - Mutterschutz - Diskriminierung

    Auszug aus BAG, 24.11.2022 - 2 AZR 11/22
    Das Bestehen einer Schwangerschaft und damit der Beginn des Kündigungsverbots werde bei natürlicher Empfängnis ausgehend von dem ärztlich festgestellten mutmaßlichen Entbindungstermin entgegen der ständigen Senatsrechtsprechung (seit BAG 27. Januar 1966 -  2 AZR 141/65  - zuletzt BAG 26. März 2015 - 2 AZR 237/14 - Rn. 16, BAGE 151, 189) nicht durch eine Rückrechnung eines Zeitraums von 280 Tagen, sondern lediglich von 266 Tagen bestimmt.

    Damit werden auch Tage einbezogen, in denen das Vorliegen einer Schwangerschaft eher unwahrscheinlich ist (BAG 26. März 2015 - 2 AZR 237/14 - Rn. 16, BAGE 151, 189) .

    Der Senat verzichtet bewusst auf eine Wahrscheinlichkeitsrechnung, um zu gewährleisten, dass jede tatsächlich Schwangere den Schutz des § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG in Anspruch nehmen kann (vgl. zu § 9 Abs. 1 MuSchG aF BAG 26. März 2015 - 2 AZR 237/14 - Rn. 17, BAGE 151, 189) .

  • BVerfG, 22.10.1980 - 1 BvR 262/80

    Kündigungsschutz für werdende Mütter bei Versäumung der Anzeigefrist

    Auszug aus BAG, 24.11.2022 - 2 AZR 11/22
    Ein möglicher Eingriff in das Grundrecht des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG wiegt daher nicht so schwer, dass demgegenüber der verfassungsrechtlich gewährte Schutz der werdenden Mutter zurücktreten muss (vgl. zum Fall der Einbeziehung Schwangerer in das Kündigungsverbot, die ihre Schwangerschaftsmitteilung unverzüglich nachholen: BVerfG 22. Oktober 1980 - 1 BvR 262/80 - zu C 1 der Gründe, BVerfGE 55, 154) .

    Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass hiervon abzurücken, zumal das auch nicht mit der aus Art. 6 Abs. 4 GG folgenden verfassungsrechtlich gebotenen Beschränkung der Verwirkung des mutterschutzrechtlichen Kündigungsschutzes durch Versäumung der Mitteilungsfrist (vgl. BVerfG 22. Oktober 1980 - 1 BvR 262/80 - zu C 1 der Gründe, BVerfGE 55, 154; 13. November 1979 -  1 BvL 24/77   ua. - zu C I der Gründe, BVerfGE 52, 357) zu vereinbaren wäre.

  • BAG, 06.10.1983 - 2 AZR 368/82

    Nachholung der Mitteilung über Schwangerschaft - Verschulden

    Auszug aus BAG, 24.11.2022 - 2 AZR 11/22
    Das Untätigsein der Arbeitnehmerin beim Vorliegen einer bloßen, mehr oder weniger vagen Schwangerschaftsvermutung reicht dagegen regelmäßig nicht aus, ihr ein schuldhaftes Verhalten - mit der Folge des Verlusts des besonderen Kündigungsschutzes - vorzuwerfen (vgl. zu § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG aF: BAG 15. November 1990 -  2 AZR 270/90  - zu II 3 der Gründe; 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 43, 331) .

    a) Soweit die schwangere Arbeitnehmerin die Mitteilungsfrist unverschuldet versäumt hat, liegt ein die Unverzüglichkeit der Nachholung der Mitteilung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG ausschließendes Verschulden nicht darin, dass sie ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber nicht unmittelbar, sondern im Rahmen eines Schriftsatzes in einem Kündigungsschutzprozess mitteilt (vgl. zu § 9 Abs. 1 MuSchG aF BAG 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 43, 331) , auch wenn § 167 ZPO in diesem Zusammenhang keine Anwendung findet (vgl. Schaub ArbR-HdB/Linck 19. Aufl. § 169 Rn. 6) .

  • EuGH, 22.02.2018 - C-103/16

    Schwangeren Arbeitnehmerinnen darf aufgrund einer Massenentlassung gekündigt

    Auszug aus BAG, 24.11.2022 - 2 AZR 11/22
    Darüber hinaus enthält die Mutterschutzrichtlinie lediglich Mindestvorschriften und schließt es deshalb nicht aus, dass die Mitgliedstaaten schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen einen weitergehenden Schutz gewähren (EuGH 22. Februar 2018 - C-103/16 - [Porras Guisado] Rn. 73) .

    Es muss gewährleistet sein, dass nicht durch - zu kurze - Fristen im mitgliedstaatlichen Verfahren der unionsrechtlich gewollte hohe Schutz der Schwangeren unterlaufen wird (zur besonderen Schutzbedürftigkeit Schwangerer vgl. auch EuGH 22. Februar 2018 - C-103/16 - [Porras Guisado] Rn. 45 f.) .

  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 417/97

    Feststellung der Schwangerschaft im Kündigungszeitpunkt

    Auszug aus BAG, 24.11.2022 - 2 AZR 11/22
    b) Nach der Senatsrechtsprechung wird der Beginn des Kündigungsverbots aus § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bei natürlicher Empfängnis in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 MuSchG in der Weise bestimmt, dass von dem ärztlich festgestellten mutmaßlichen Tag der Entbindung um 280 Tage zurückgerechnet wird (vgl. zu § 9 Abs. 1 MuSchG in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung [aF] BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 384/10 - Rn. 33; 7. Mai 1998 - 2 AZR 417/97 - zu II 1 der Gründe, BAGE 88, 357) .

    Die Arbeitnehmerin muss dann weiteren Beweis führen und ist gegebenenfalls gehalten, ihre Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden (BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 417/97 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 88, 357) .

  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 442/19

    Schwerbehinderte Menschen - außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 24.11.2022 - 2 AZR 11/22
    Diese revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 442/19 - Rn. 62 f., BAGE 171, 66) lässt keinen erheblichen Rechtsfehler erkennen.
  • BAG, 22.09.2005 - 2 AZR 366/04

    Zugangsvereitelung

    Auszug aus BAG, 24.11.2022 - 2 AZR 11/22
    Bei Kündigungen während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, die - wie hier - auf personenbezogenen Werturteilen beruhen, reicht die Mitteilung des Werturteils für eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung aus (vgl. BAG 19. November 2015 - 6 AZR 844/14 - Rn. 31, BAGE 153, 286; 22. September 2005 - 2 AZR 366/04 - Rn. 23) .
  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 844/14

    Praktikum - Berufsausbildung - Probezeitkündigung

  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 392/01

    Mutterschutz - Kündigung und Wahrung der Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1

  • BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 270/90

    Mitteilung der Schwangerschaft

  • EuGH, 29.10.2009 - C-63/08

    SCHWANGEREN ARBEITNEHMERINNEN, DENEN GEKÜNDIGT WURDE, MUSS EIN WIRKSAMER

  • BAG, 18.12.2019 - 10 AZR 141/18

    Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - Vermietung von

  • BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 595/92

    Mutterschutz

  • BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 3/70

    Mutterschutz

  • BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 566/82

    Mutterschutz - Feststellung des Beginns der Schwangerschaft

  • BAG, 12.05.2011 - 2 AZR 384/10

    Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG

  • LAG Baden-Württemberg, 01.12.2021 - 4 Sa 32/21

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung - Berechnung des Beginns der

  • BAG, 15.07.2021 - 6 AZR 460/20

    Verbraucherinsolvenz - Disposition über die Arbeitskraft

  • EuGH, 26.02.2008 - C-506/06

    EINE KÜNDIGUNG, DIE HAUPTSÄCHLICH AUS DEM GRUND ERFOLGT, DASS SICH EINE

  • BAG, 28.05.2020 - 8 AZR 169/19

    Revision gegen ein Zweites Versäumnisurteil - Zulassung der Revision

  • BAG, 27.01.1966 - 2 AZR 141/65

    Schwangerschaft - Bestimmung der Frist - Kündigung einer schwangeren Hausgehilfin

  • BAG, 28.02.2023 - 2 AZR 227/22

    Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerische Organisationsentscheidung

    b) Die auf § 286 Abs. 1 ZPO beruhende und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare tatrichterliche Würdigung des Landesarbeitsgerichts (BAG 24. November 2022 - 2 AZR 11/22 - Rn. 31; 11. Juni 2020 - 2 AZR 442/19 - Rn. 62 f., BAGE 171, 66) lässt weder einen Rechtsfehler erkennen noch wird ein solcher von der Revision aufgezeigt.
  • LAG Baden-Württemberg, 02.03.2023 - 3 Sa 28/21

    Höhe des Annahmeverzugsentgelts und des Urlaubsentgelts bei Überschreitung der

    Der Beginn des Kündigungsverbots aus § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG wird bei natürlicher Empfängnis in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 MuSchG in der Weise bestimmt, dass von dem ärztlich festgestellten mutmaßlichen Tag der Entbindung um 280 Tage zurückgerechnet wird (BAG 24. November 2022 - 2 AZR 11/22 - AP MuSchG 2018 § 17 Nr. 2 = NZA 2023, 291).

    Das Untätigsein der Arbeitnehmerin beim Vorliegen einer bloßen, mehr oder weniger vagen Schwangerschaftsvermutung reicht dagegen regelmäßig nicht aus, ihr ein schuldhaftes Verhalten - mit der Folge des Verlustes des besonderen Kündigungsschutzes - vorzuwerfen (BAG 24. November 2022 - 2 AZR 11/22 - AP MuSchG 2018 § 17 Nr. 2 = NZA 2023, 291).

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   BAG, 22.06.2022 - 2 AZR 11/22   

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